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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 856

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 392/13, Beschluss v. 18.09.2013, HRRS 2013 Nr. 856


BGH 1 StR 392/13 - Beschluss vom 18. September 2013 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle/Saale vom 26. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Annahme einer zweijährigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und die Gewährung eines zweimonatigen Vollstreckungsabschlags begegnen aus Rechtsgründen keinen Bedenken.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 856

Bearbeiter: Karsten Gaede