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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 50

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 514/12, Beschluss v. 22.11.2012, HRRS 2013 Nr. 50


BGH 1 StR 514/12 - Beschluss vom 22. November 2012 (LG München I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 50

Bearbeiter: Karsten Gaede