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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 796

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 402/12, Beschluss v. 05.09.2012, HRRS 2012 Nr. 796


BGH 1 StR 402/12 - Beschluss vom 5. September 2012 (LG Nürnberg-Fürth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. April 2012 wird zur Klarstellung mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass sich die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 10.000 € gegen den Angeklagten und den Nichtrevidenten A. als Gesamtschuldner richtet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 796

Bearbeiter: Karsten Gaede