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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 664

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 148/12, Beschluss v. 10.07.2012, HRRS 2012 Nr. 664


BGH 1 StR 148/12 - Beschluss vom 10. Juli 2012 (LG Siegen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Dezember 2011 wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt, soweit sie wegen Hinterziehung von Einkommensteuer für das Jahr 2006 verurteilt wurde. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Die weitergehende Revision gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung darüber hinaus keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit hat sie die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Angeklagte ist damit im ersten Tatabschnitt des Betrugs in 63 Fällen und der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig.

Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer aufgrund der verbleibenden 65 Einzelstrafen - unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung - auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als die ausgesprochenen zwei Jahre und sechs Monate erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 664

Bearbeiter: Karsten Gaede