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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 492

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 123/11, Beschluss v. 31.03.2011, HRRS 2011 Nr. 492


BGH 1 StR 123/11 - Beschluss vom 31. März 2011 (LG Traunstein)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen, weil keine Revisionsbegründung angebracht ist (§ 345 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird zurückgewiesen, weil die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 492

Bearbeiter: Karsten Gaede