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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1054

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 401/10, Beschluss v. 19.10.2010, HRRS 2010 Nr. 1054


BGH 1 StR 401/10 - Beschluss vom 19. Oktober 2010 (LG München I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen P. und V. werden aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 13. August 2010 zutreffend dargelegten Gründen gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Diese Rechtsmittel hätten im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO), wenn mit ihnen mit der Sachrüge der die jeweilige Nebenklägerin betreffende Teilfreispruch angefochten worden wäre.

3. Die Nebenklägerinnen P. und V. haben die dem Angeklagten durch ihre Rechtsmittel im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1054

Bearbeiter: Karsten Gaede