hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 231

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 19/10, Beschluss v. 10.03.2010, HRRS 2010 Nr. 231


BGH 1 StR 19/10 - Beschluss vom 10. März 2010 (LG Nürnberg-Fürth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur erhobenen Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO): Eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft hätte die Prüfung durch das Revisionsgericht erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1 RiStBV). Denn aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger erklärt haben, dass sie sich nicht mehr auf die methoden-kritische Stellungnahme gegen das Gutachten des Sachverständigen L. berufen wollen. Auch der Antrag auf ein Obergutachten wurde zurückgenommen (SA Bd. II S. 538).

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 231

Bearbeiter: Karsten Gaede