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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 16

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 565/09, Beschluss v. 24.11.2009, HRRS 2010 Nr. 16


BGH 1 StR 565/09 - Beschluss vom 24. November 2009 (LG Heidelberg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist der Senat der Auffassung, dass der vom Landgericht gewährte Härteausgleich den Angeklagten jedenfalls nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 16

Bearbeiter: Karsten Gaede