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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 14

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 537/09, Beschluss v. 09.12.2009, HRRS 2010 Nr. 14


BGH 1 StR 537/09 - Beschluss vom 9. Dezember 2009 (LG Schwerin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 7. April 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit mit den Ausführungen für den Angeklagten G. über die Entbehrlichkeit von Kosten (Revisionsbegründung S. 31) die Kostenentscheidung des Landgerichts angegriffen sein soll, sind sie im Ansatz unbehelflich. Hierfür wäre eine zusätzlich zur Revision einzulegende sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) anzubringen gewesen (vgl. BGH NJW 2005, 1519, 1520 m.w.N.). Dies ist nicht geschehen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 14

Bearbeiter: Karsten Gaede