hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 828

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 380/09, Beschluss v. 02.09.2009, HRRS 2009 Nr. 828


BGH 1 StR 380/09 - Beschluss vom 2. September 2009 (LG München I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Dezember 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts der Verfall von Wertersatz von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO). Damit ist die auf die Nichtanordnung des Verfalls von Wertersatz beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft gegenstandslos.

Die Kosten dieses Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe (zu 2.):

Der Revision ist zwar einzuräumen, dass die aus nur einem Satz bestehende Begründung der Ablehnung der Anordnung des Wertersatzverfalls den Darlegungsanforderungen grundsätzlich nicht genügt und ein dogmatisches Fehlverständnis des Landgerichts besorgen lässt. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe würde jedoch das weitere den Verfall von Wertersatz betreffende Verfahren - insbesondere angesichts der lange zurückliegenden Tatzeiträume - einen unangemessenen Aufwand erfordern.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 828

Bearbeiter: Karsten Gaede