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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 319

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 738/08, Beschluss v. 03.03.2009, HRRS 2009 Nr. 319


BGH 1 StR 738/08 - Beschluss vom 3. März 2009 (LG Cottbus)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 30. Juni 2008 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass nicht die am "23. August 2008", sondern die am "23. August 2006" sichergestellten Gegenstände der Einziehung unterliegen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat im Tenor das Datum der Sicherstellung eingezogener Gegenstände unzutreffend bezeichnet. Es handelt sich dabei um ein Schreibversehen, wie sich aus den Urteilsgründen (UA S. 11) und dem Umstand ergibt, dass das genannte Datum nach der Verkündung des Urteils liegt.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 319

Bearbeiter: Karsten Gaede