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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 80

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 621/08, Beschluss v. 18.11.2008, HRRS 2009 Nr. 80


BGH 1 StR 621/08 - Beschluss vom 18. November 2008 (LG Heilbronn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat den Angeklagten B. ohne Rechtsfehler auch wegen zweier tateinheitlich begangener Vergehen der gemeinschaftlichen Beleidigung zum Nachteil der Geschädigten K. und T. verurteilt (Fall Nr. 1 der Urteilsgründe). Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte B. im zweiten Tatkomplex mit den von den Mittätern ausgesprochenen Beleidigungen gegenüber diesen beiden Zeugen einverstanden (UA S. 22). Werden in einem einzigen Akt mehrere Personen beleidigt - hier die Zeugen K. und T. - liegt wegen des verletzten höchstpersönlichen Rechtsgutes gleichartige Tateinheit vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 80

Bearbeiter: Karsten Gaede