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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 961

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 355/08, Beschluss v. 23.09.2008, HRRS 2008 Nr. 961


BGH 1 StR 355/08 - Beschluss vom 23. September 2008 (LG Duisburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat versteht die Sätze am Ende von UA S. 68 dahin, dass damit im Rahmen der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, schon eine günstige Kriminalprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB ausgeschlossen wurde.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 961

Bearbeiter: Karsten Gaede