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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 752

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 353/08, Beschluss v. 17.07.2008, HRRS 2008 Nr. 752


BGH 1 StR 353/08 - Beschluss vom 17. Juli 2008 (LG Coburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 29. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu dem Schriftsatz der Verteidigung vom 14. Juli 2008: Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den Ausführungen zu den gegen eine schwere affektive Erschütterung sprechenden Kriterien ergibt, hat das Landgericht bei der Bestimmung der Strafhöhe das konkrete Tatbild im Blick gehabt, das unter anderem durch eine zielgerichtete Gestaltung des mehr als zehn Minuten dauernden Tatablaufs geprägt war. Anders als in der von der Revision zitierten Entscheidung des 2. Strafsenats (StV 2008, 349) hat das Landgericht gerade nicht auf die grundsätzliche Bewertung des Totschlags als schwerwiegendes Delikt und auf nicht näher spezifizierte Genugtuungsinteressen von Angehörigen des Tatopfers abgestellt.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 752

Bearbeiter: Karsten Gaede