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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 597

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 241/08, Beschluss v. 18.06.2008, HRRS 2008 Nr. 597


BGH 1 StR 241/08 - Beschluss vom 18. Juni 2008 (LG Hof)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 15. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beanstandung einer überlangen Verfahrensdauer scheitert bereits daran, dass eine Verfahrensrüge wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht erhoben wurde.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 597

Bearbeiter: Karsten Gaede