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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 517

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 166/08, Beschluss v. 15.04.2008, HRRS 2008 Nr. 517


BGH 1 StR 166/08 - Beschluss vom 15. April 2008 (LG Ravensburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. Januar 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1 : 1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 517

Bearbeiter: Karsten Gaede