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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 433

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 85/07, Beschluss v. 27.03.2007, HRRS 2007 Nr. 433


BGH 1 StR 85/07 - Beschluss vom 27. März 2007 (LG Deggendorf)

Aufklärungspflicht und Bemühen des Gerichts um die Ladung eines Zeugen.

§ 244 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 2. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Aus dem Umstand, dass die Strafkammer sich um die Ladung des Zeugen B. bemüht hat, kann nicht hergeleitet werden, dass sie sich aus Gründen der Aufklärungspflicht selbst gezwungen sah, den Zeugen zu hören (BGH StV 2001, 93, 95).

Nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers im mitgeteilten Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden führte dieser aus, "daß sich das Gericht beraten müsse, ob die Zeugenaussage des H. B. überhaupt Bedeutung habe". Danach ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht gegeben.

Unbeschadet dessen, ob es sich bei dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen B. überhaupt um einen Beweisantrag handelte (BGHSt 39, 251), hat das Landgericht diesen rechtsfehlerfrei abgelehnt, weil es bei der Wahrnehmung des Zeugen um eine Indiztatsache ging, die das Landgericht für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Kernaussage des Opfers als bedeutungslos erachten konnte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 433

Bearbeiter: Karsten Gaede