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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 432

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 70/07, Beschluss v. 30.03.2007, HRRS 2007 Nr. 432


BGH 1 StR 70/07 - Beschluss vom 30. März 2007 (LG Karlsruhe)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte - aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. März 2007 dargelegten Gründen - der Beihilfe zur Untreue in 299 Fällen sowie der Bestechung in 476 (statt 477) Fällen schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 432

Bearbeiter: Karsten Gaede