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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 713

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 328/07, Beschluss v. 25.07.2007, HRRS 2007 Nr. 713


BGH 1 StR 328/07 - Beschluss vom 25. Juli 2007 (LG Rottweil)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 30. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsschriften seiner Verteidiger durch Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle ergänzt und eine Reihe weiterer Schreiben - zuletzt das heute eingegangene Schreiben vom 14. Juli 2007 - eingereicht. Es besteht keine Notwendigkeit, ihm Gelegenheit zu noch weiterem Vortrag einzuräumen. Von ihm beabsichtigte weitere Verfahrensrügen wären verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO), auf die Sachrüge hin hat der Senat das angefochtene Urteil umfassend überprüft.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 713

Bearbeiter: Karsten Gaede