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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 520

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 185/07, Beschluss v. 24.04.2007, HRRS 2007 Nr. 520


BGH 1 StR 185/07 - Beschluss vom 24. April 2007 (LG Bayreuth)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Feststellung des Irrtums beim Betrug.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 263 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 9. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Aufgrund der regionalen Bezüge und der beruflichen Stellung der Angeklagten konnte das Landgericht ohne weitere Beweisaufnahme nach den getroffenen Feststellungen vom Irrtum der Bankbediensteten ausgehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 20. März 2007 - 2 BvR 162/07).

Der Senat ist nicht gehindert, im Beschlusswege zu verfahren (vgl. BGH, Beschl. vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 520

Bearbeiter: Karsten Gaede