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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 599

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 144/07, Beschluss v. 08.05.2007, HRRS 2007 Nr. 599


BGH 1 StR 144/07 - Beschluss vom 8. Mai 2007 (LG Landshut)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 7. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Tateinheit mit versuchtem Totschlag erfolgte Verurteilung wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und gefährlicher Körperverletzung sowie die in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub erfolgte Verurteilung wegen Körperverletzung entfallen, weil diese Taten verjährt sind.

Die Schuldspruchberichtigung lässt den Strafausspruch unberührt, da der Senat ausschließen kann, dass die Strafkammer geringere Einzelstrafen verhängt hätte, zumal auch verjährte Taten straferschwerend gewertet werden können.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 599

Bearbeiter: Karsten Gaede