HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 965
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 495/06, Beschluss v. 21.11.2006, HRRS 2006 Nr. 965
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 4. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensrüge entspricht - wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat - nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.
Das weitere Vorbringen in dem Revisionsschreiben vom 26. Juli 2006 interpretiert der Senat dahingehend, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil auch zur materiellen Überprüfung durch das Revisionsgericht stellen wollte. Die daraufhin vom Senat vorgenommene Überprüfung hat keinen Rechtsfehler ergeben, sodass die Revision insgesamt gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen war.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 965
Bearbeiter: Karsten Gaede