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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 178

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 22/06, Beschluss v. 07.02.2006, HRRS 2006 Nr. 178


BGH 1 StR 22/06 - Beschluss vom 7. Februar 2006 (LG München)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juli 2005 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2006 mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall II. 1 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und im Fall II. 4 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 3. Februar 2006 hat vorgelegen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 178

Bearbeiter: Karsten Gaede