hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 412

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 180/06, Beschluss v. 19.03.2012, HRRS 2012 Nr. 412


BGH 1 StR 180/06 (1 StR 254/10) - Beschluss vom 19. März 2012 (BGH)

Pauschvergütung.

Nr. 4132 des Vergütungsverzeichnisses

Entscheidungstenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt G. aus K., wird für die Revisionshauptverhandlungen am 12. und 16. Oktober 2006 sowie am 15. Dezember 2010 anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 2.600,00 Euro bewilligt.

Gründe

Für die Beteiligung an den Hauptverhandlungen und deren Vorbereitung ist dem Antragsteller eine Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof zu bewilligen, weil die gesetzlich bestimmte Gebühr in Höhe von 228,00 Euro gemäß Nr. 4132 des Vergütungsverzeichnisses (für einen Verhandlungstag unter fünf Stunden Dauer bei einem nicht in Haft befindlichen Angeklagten) in Anbetracht des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar ist. Der maßgebliche Aufwand der Verteidigung lag hier vor der 1 Hauptverhandlung. Der Antragsteller hatte sich zur Vorbereitung seiner Plädoyers mit weit überdurchschnittlich umfangreichen Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sowie mit den schriftlichen Stellungnahmen des Generalbundesanwalts hierzu auseinanderzusetzen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 412

Bearbeiter: Karsten Gaede