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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 666

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 84/05, Beschluss v. 22.07.2005, HRRS 2005 Nr. 666


BGH 1 StR 84/05 - Beschluss vom 22. Juli 2005 (LG Stuttgart)

Festsetzung einer Pauschgebühr (Revisionsverfahren).

§ 42 Abs. 1 RVG

Entscheidungstenor

Auf Antrag des Wahlverteidigers Prof. Dr. W. wird für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 3.075 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragssteller war durch die Angeklagte mit der Fertigung der Revisionsschrift gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2004 beauftragt, bevor ihm dann durch die Angeklagte "das Mandat entzogen" wurde.

Auf seinen Antrag war gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens und des Umfangs der angefallenen Akten in Höhe des doppelten Höchstbetrags der gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts festzusetzen war.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 666

Bearbeiter: Karsten Gaede