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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 429

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 579/05, Beschluss v. 02.04.2007, HRRS 2007 Nr. 429


BGH 1 StR 579/05 - Beschluss vom 2. April 2007

Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr (Unzumutbarkeit).

§ 42 Abs. 1 Satz 5 RVG

Entscheidungstenor

Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt H. aus B. auf Festsetzung einer Pauschvergütung für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Für die Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren kommt die Festsetzung einer Pauschvergütung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 RVG nicht in Betracht. Die umfangreiche Revisionsbegründung, auf die der Antragsteller sich zur Begründung seines Antrages stützt, wurde nicht von ihm, sondern von einem weiteren Wahlverteidiger des Freigesprochenen gefertigt. Die von dem Antragsteller allein vorgenommene Revisionseinlegung rechtfertigt eine über die gesetzlichen Gebühren (bis 1.162,50 € gemäß Nr. 4130, 4131 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG) hinausgehende Vergütung nicht. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass diese Gebühren - wie von § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG vorausgesetzt - hier angesichts eines besonderen Umfangs oder einer besonderen Schwierigkeit der von dem Antragsteller entfalteten Tätigkeit unzumutbar wären.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 429

Bearbeiter: Karsten Gaede