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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 596

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 235/05, Beschluss v. 28.06.2005, HRRS 2005 Nr. 596


BGH 1 StR 235/05 - Beschluss vom 28. Juni 2005 (LG Nürnberg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Trotz der fehlerhaften Berechnung des zwei Mal gesenkten Strafrahmens für den versuchten Totschlag erscheint die insoweit verhängte Strafe, die eher milde ausgefallen ist, dem Senat angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO, zumal die Annahme niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB hier sehr nahe lag.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 596

Bearbeiter: Karsten Gaede