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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 522

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 183/05, Beschluss v. 02.06.2005, HRRS 2005 Nr. 522


BGH 1 StR 183/05 - Beschluss vom 2. Juni 2005 (LG Nürnberg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Januar 2005 wird

a) das Verfahren gegen ihn in dem Fall III. 2 der Urteilsgründe eingestellt,

b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Ge Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen verurteilt. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist (Fall III. 2 der Urteilsgründe) hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozeßökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, wenngleich eine Vorgehensweise nach § 354 Abs. 1a StPO nähergelegen hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 522

Bearbeiter: Karsten Gaede