HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 426
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 120/05, Beschluss v. 20.04.2005, HRRS 2005 Nr. 426
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 17. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Zwar hat das Landgericht hinsichtlich der Tat Nr. 11 der Urteilsgründe nicht ausdrücklich ausgesprochen, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt schon Erwachsener war. Der Senat entnimmt jedoch der Gesamtheit der Urteilsgründe, daß das Schwergewicht der Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahrs lag und damit alle Taten des Angeklagten einheitlich nach Jugendstrafrecht beurteilt worden sind (§ 32 JGG). Die Verfallsanordnung kann indessen nicht auf § 73d StGB gestützt werden; die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls sind nicht dargetan. Die Strafkammer hat den Verfall hier im Blick auf den Umsatz bei den abgeurteilten Betäubungsmitteltaten angeordnet. Sie wollte das vom Angeklagten aus den verfahrensgegenständlichen Taten Erlöste abschöpfen. Da sich aus den Urteilsgründen auch nicht ergibt, daß der für verfallen erklärte Betrag aus den Verkaufserlösen noch vorhanden gewesen wäre, kommt dafür allein der Verfall von Wertersatz nach den §§ 73, 73a StGB in Betracht.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 426
Bearbeiter: Karsten Gaede