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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 425

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 110/05, Beschluss v. 20.04.2005, HRRS 2005 Nr. 425


BGH 1 StR 110/05 - Beschluss vom 20. April 2005 (LG Stuttgart)

Beweiswürdigung (Feststellungsgrundlage).

§ 261 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. November 2004 aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO),

a) soweit der Angeklagte wegen "gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" verurteilt wurde unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vermögen die bislang zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen die Bewertung des Tatbeitrags des Angeklagten als mittäterschaftliche Beteiligung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. März 2005 dargelegten Gründen nicht zu tragen.

Im übrigen ergab die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 425

Bearbeiter: Karsten Gaede