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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 511

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 97/04, Beschluss v. 04.05.2004, HRRS 2004 Nr. 511


BGH 1 StR 97/04 - Beschluss vom 4. Mai 2004 (LG Aschaffenburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 3. November 2003 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen (Nr. II. 1. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß die Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; im übrigen hat die Angeklagte die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen (Einzelstrafe zehn Monate Freiheitsstrafe) und wegen versuchten schweren Raubes (Einsatzstrafe drei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Teileinstellung (§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO) führt zur Änderung des Schuld- und Strafausspruchs.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 511

Bearbeiter: Karsten Gaede