hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 656

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 86/04, Beschluss v. 11.05.2004, HRRS 2004 Nr. 656


BGH 1 StR 86/04 - Beschluss vom 11. Mai 2004 (LG Nürnberg)

Konkurrenzen (Handlungseinheit; Tateinheit).

§ 52 StGB; § 53 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Oktober 2003

in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß

der Angeklagte S. - jeweils tateinheitlich zusammentreffend - wegen Freiheitsberaubung in drei Fällen, versuchter Freiheitsberaubung in einem Fall, falscher Verdächtigung in vier Fällen, falscher uneidlicher Aussage, Anstiftung zur falschen Verdächtigung in drei Fällen und zu falscher uneidlicher Aussage sowie - tatmehrheitlich begangen - wegen Betruges,

der Angeklagte A. - jeweils tateinheitlich zusammentreffend - wegen falscher uneidlicher Aussage, falscher Verdächtigung in drei Fällen, Beihilfe zur Freiheitsberaubung in zwei Fällen und versuchter Freiheitsberaubung schuldig sind,

b) in den Strafaussprüchen gegen beide Angeklagte mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen falscher Verdächtigung in drei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen und versuchter Freiheitsberaubung, wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage, falscher uneidlicher Aussage sowie wegen Betruges und wegen Anstiftung zur falschen Verdächtigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten A. hat es wegen falscher Verdächtigung in drei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung in zwei Fällen und mit versuchter Freiheitsberaubung sowie wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, halten bei beiden Angeklagten die vom Landgericht getroffenen Entscheidungen zu den Konkurrenzen nicht in jeder Hinsicht rechtlicher Nachprüfung stand. Bis auf den Betrug gehen sämtliche Tathandlungen des Angeklagten S. auf denselben Tatentschluß zurück und fallen bei den wiederholten Verwirklichungen dieser Straftatbestände mit den vier tateinheitlichen Dauerdelikten der Freiheitsberaubung und der versuchten Freiheitsberaubung zusammen. Dies gilt auch für die falsche uneidliche Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung gegen Z. M. und die beiden Anstiftungen des Angeklagten A. zur falschen Verdächtigung und zur falschen uneidlichen Aussage. Lediglich der Betrug steht dazu in Tatmehrheit. Hier decken sich weder die Ausführungshandlungen der Freiheitsberaubung mit der des Betrugs noch dient der Betrug dazu, einen rechtswidrigen Dauerzustand herbeizuführen oder dessen Beendigung zu vereiteln.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Tathandlungen des Angeklagten A. Er hielt die falschen Verdächtigungen aufrecht, als Z. M. und T. M. festgenommen wurden und gegen Ma. Haftbefehl erlassen worden ist.

Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

Das Landgericht hat zwar den Tatbestand der Freiheitsberaubung und der versuchten Freiheitsberaubung in der alten Fassung zum Nachteil von Z. und T. M. und Ma. angewandt. Die Freiheitsberaubung zum Nachteil von Z. und T. M. und die versuchte Freiheitsberaubung zum Nachteil des Ma. waren jedoch erst nach dem 31. März 1998 vollendet, zu einem Zeitpunkt also, als die neue Fassung des § 239 StGB bereits in Kraft getreten war. Dies beschwert die Angeklagten jedoch nicht, weil die im konkreten Fall anzuwendende Strafvorschrift denselben Wortlaut und insbesondere denselben Strafrahmen enthält.

2. Der Senat kann den Schuldspruch, der im übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagten gegen die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit nicht anders hätten verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Der Senat hat auch die beim Angeklagten S. für den Betrug erkannte Einzelstrafe aufgehoben, weil diese Tat in einem inneren Zusammenhang mit den übrigen tateinheitlich verwirklichten Delikten steht.

Zwar erscheint dem Senat aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen die Höhe der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen angesichts der erheblichen Folgen der Straftaten, insbesondere der langen Dauer der Freiheitsentziehungen, nicht unangemessen. Vorsorglich weist er aber für die neue Strafzumessung darauf hin, daß bei der Festsetzung der neuen Gesamtstrafe möglicherweise ein Härteausgleich im Hinblick auf die bei beiden Angeklagten in den Urteilen vom 14. Mai 1999 und 1. Juni 1999 verhängten Gesamtgeldstrafen vorzunehmen ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 656

Bearbeiter: Karsten Gaede