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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 117

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 522/04, Beschluss v. 17.12.2004, HRRS 2005 Nr. 117


BGH 1 StR 522/04 - Beschluss vom 17. Dezember 2004 (LG Ulm)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 9. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich des Merkmals des "hinterlistigen Überfalls" im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 17. Juni 2004 - 1 StR 62/04.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 117

Bearbeiter: Karsten Gaede