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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 115

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 487/04, Beschluss v. 07.12.2004, HRRS 2005 Nr. 115


BGH 1 StR 487/04 - Beschluss vom 7. Dezember 2004 (LG Hechingen)

Unverständiger Versuch.

§ 23 Abs. 3 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 12. August 2004 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch unter Ziffer 2 dahingehend geändert, daß die Verurteilung wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Beteiligung am Totschlag unter Einbeziehung von Straferkenntnissen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt.

Desweiteren hat es ihn unter anderem wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen Beleidigung in zwei Fällen in Tateinheit jeweils mit versuchter Nötigung sowie wegen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Hinsichtlich des Falls II. 5 (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) war das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen, weil die dreimonatige Antragsfrist für die Stellung eines Strafantrags (§§ 194 Abs. 2, 77 Abs. 2, 77 b Abs. 2 StGB) mit der Kenntnis von der Tat am 27. April 2003 zu laufen begann und bei der Antragsstellung am 13. September 2003 bereits abgelaufen war.

In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere scheidet hinsichtlich der dem Angeklagten vorgeworfenen versuchten Beteiligung am Totschlag eine Anwendung des § 23 Abs. 3 StGB aus, weil weder der Versuch des Angeklagten objektiv ungeeignet war, noch er mit dem von ihm sich vorgestellten Mittel der Tatbegehung völlig abwegigen Vorstellungen unterlag (vgl. BGHSt 41, 94, 95). Vielmehr lag es nach seiner Vorstellung sogar mehr als nahe, daß er bei im "Rotlichtmilieu" tätigen Personen solche werde finden können, die seinen Tötungsplan gegen Bezahlung in die Tat umsetzen würden.

Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 5 der Urteilsgründe wird die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr nicht berührt, weil nur eine Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe entfallen ist. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von viermal vier Monaten und dreimal zwei Monaten schließt der Senat gemäß § 354 StPO aus, daß bei dem ohnehin straffen Strafzusammenzug eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe gerechtfertigt gewesen wäre.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung war zurückzuweisen, weil diese dem Gesetz entspricht.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 115

Bearbeiter: Karsten Gaede