HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 982
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 399/04, Beschluss v. 09.11.2004, HRRS 2004 Nr. 982
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 26. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die ermittlungsrichterliche Vernehmung vom 4. April 2002 wurde ausweislich UA S. 16 in die Hauptverhandlung eingeführt.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 982
Bearbeiter: Karsten Gaede