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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 898

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 378/04, Beschluss v. 28.09.2004, HRRS 2004 Nr. 898


BGH 1 StR 378/04 - Beschluss vom 28. September 2004 (LG Offenburg)

Nachholung der fehlenden Festsetzung einer Einzelstrafe durch das Revisionsgericht.

§ 354 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 17. März 2004 wird mit der Maßgabe verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), daß in den Fällen II. 2. 13 und 14 der Urteilsgründe jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:

"Die umfassende Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgezeigt. Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch.

Auch die Rechtsfolgenentscheidung ist frei von belastenden Rechtsfehlern. Allerdings hat das Landgericht für zwei Fälle des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens gemäß §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG am 1. Dezember 2002 und am 4. Dezember 2002 entsprechend den Ziffern 13 und 14 der Urteilsgründe (vgl. UA, S. 11, 12, 18, 37, 42) jeweils eine Einzelstrafe nicht festgesetzt (UA S. 43, 44). Zwar beschwert dies den Angeklagten nicht; die gleichwohl gebotene Festsetzung (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10) wird der Senat dadurch nachholen können, daß er im Strafrahmen des vom Landgericht jeweils angenommenen besonders schweren Falles (UA S. 43, 44) auf das gesetzliche Mindestmaß erkennt (§ 354 Abs. 1 StPO). Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 m.w.N.). Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind angesichts der Vielzahl der übrigen, zum Teil wesentlich höheren Einzelstrafen und der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sicher auszuschließen.

Eine Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es daher unter den Umständen des gegebenen Falles nicht (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2)."

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 898

Bearbeiter: Karsten Gaede