hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 287

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 33/04, Beschluss v. 17.02.2004, HRRS 2004 Nr. 287


BGH 1 StR 33/04 - Beschluss vom 17. Februar 2004 (LG Bamberg)

Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe (Führen einer Waffe; Dauerstraftat).

§ 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 28. Oktober 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen "Führens einer vollautomatischen Selbstladewaffe" (Verbrechen nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG) entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die im übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.

1. Das Landgericht hat die vom Frühjahr 2001 bis Ende Februar 2003 erfolgte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die umgearbeitete Pistole der Marke "Glock" zutreffend als Verbrechen nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG in der vor dem 1. April 2003 geltenden Fassung gewertet. Auf Rechtsirrtum beruht jedoch seine Auffassung, das Führen dieser Waffe am 25. Februar 2003 habe diesen Verbrechenstatbestand ein weiteres Mal erfüllt.

Das Führen einer Waffe ist bei den in § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG genannten Formen der verbotenen Tätigkeiten nicht enthalten. Das bedeutet zwar nicht - wovon die Strafkammer im Ansatz zu Recht auch ausgeht -, daß es von dieser Vorschrift nicht erfaßt wird. Es fällt vielmehr unter das allgemeine Merkmal "sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt" (BGH NStZ 1985, 221 unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 WaffG aF).

Die Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht - abgesehen davon, daß das Landgericht dann nicht wegen "Führens", sondern wiederum wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt hätte verurteilen müssen - die Annahme, das Führen der Waffe stelle hier eine weitere Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB dar. Der Angeklagte hatte die Pistole zwei Jahre unerlaubt im Besitz und erfüllte insoweit bereits das Merkmal der Ausübung der tatsächlichen Gewalt. In den Gesamtzeitraum dieser Dauerstraftat fiel das festgestellte einmalige Führen der Waffe am 25. Februar 2003. Darin lag keine neue Verletzung der Vorschriften des Waffengesetzes, sondern lediglich eine besonders gefährliche Manifestation des Willens zur Gewaltausübung (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Oktober 1980 - 3 StR 342/80).

2. Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei richtiger Rechtsanwendung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Das Tatgericht hat die Strafe fehlerfrei dem unverändert gebliebenen Strafrahmen des § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG entnommen. Dem Umstand, daß der Angeklagte die Waffe auch geführt, mithin die tatsächliche Gewalt über sie auch außerhalb seines befriedeten Besitztums ausgeübt hat, kommt unabhängig von einer nochmaligen Erfüllung dieser Strafbestimmung eine straferschwerende Wirkung zu, weil dieser Gesichtspunkt die Tatschuld erhöht.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 287

Bearbeiter: Karsten Gaede