HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 828
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 325/04, Beschluss v. 17.08.2004, HRRS 2004 Nr. 828
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 28. April 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte nur wegen einer "schweren" Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.
Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragschrift vom 20. Juli 2004 Bezug genommen.
Die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO analog), da der Schuldumfang und das Tatunrecht durch die andere Sicht der Konkurrenzen nicht berührt wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 828
Bearbeiter: Karsten Gaede