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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 697

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 307/04, Beschluss v. 03.08.2004, HRRS 2004 Nr. 697


BGH 1 StR 307/04 - Beschluss vom 3. August 2004 (LG Schweinfurt)

Unzulässige Revision (wirksamer Rechtsmittelverzicht).

§ 302 StPO; § 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 6. April 2004 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:

"Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils auf die Einlegung eines Rechtsmittels wirksam verzichtet haben. Die protokollierte Rechtsmittelverzichtserklärung wurde dem Angeklagten vorgelesen, durch den anwesenden Dolmetscher in die türkische Sprache übertragen und sodann vom Angeklagten gemäß § 273 Abs. 3 StPO genehmigt (Band II Bl. 298 d.A.); sie nimmt daher an der Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO teil. Dass der Angeklagte offenbar seine Meinung geändert hat und nunmehr auf die Durchführung der Revision Wert legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht als Prozeßhandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHR § 302 Abs. 1 Satz 1, Rechtsmittelverzicht). Gründe, die hier ein Abweichen von dieser Regel ausnahmsweise gebieten könnten, sind nicht ersichtlich."

Dem stimmt der Senat zu.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 697

Bearbeiter: Karsten Gaede