HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 414
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 2/04, Beschluss v. 31.03.2004, HRRS 2004 Nr. 414
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 22. September 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nötigung des C. war vollendet, weil der Angeklagte eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolges erreicht hatte (vgl. UA S. 11: "Willst Du zahlen"?"; siehe Senat, NJW 1997, 1082 f.).
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 414
Bearbeiter: Karsten Gaede