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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 199

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 547/03, Beschluss v. 22.01.2004, HRRS 2004 Nr. 199


BGH 1 StR 547/03 - Beschluss vom 22. Januar 2004

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14. Juli 2003 wird aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 8. Dezember 2003 zutreffend dargelegten Gründen als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Im übrigen wäre die Revision aus den vom Generalbundesanwalt ebenso zutreffend dargelegten Gründen auch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 199

Bearbeiter: Karsten Gaede