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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 418/03, Beschluss v. 06.11.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 418/03 - Beschluss vom 6. November 2003 (LG München)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann offen bleiben, ob der von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht gestellte Antrag auf Einholung eines urologischen Sachverständigengutachtens ein Beweisantrag oder nur ein Beweisermittlungsantrag war. Das Landgericht hat jedenfalls zu Recht das Gutachten eines Sachverständigen als ein völlig ungeeignetes Beweismittel bewertet, weil es für den Tatzeitraum 1995 bis 2000 an ausreichenden Anknüpfungstatsachen fehlt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher dargelegt hat.

Bearbeiter: Karsten Gaede