Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 341/03, Beschluss v. 23.09.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8 StPO ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Revision eine konkret-kausale Beziehung zwischen einem etwaigen Verfahrensfehler (unvollständige Akteneinsicht §§ 147, 228 StPO, Verstoß gegen ein faires Verfahren Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Verletzung rechtlichen Gehörs Art. 103 Abs. 1 GG) und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt nicht dargetan hat (BGHSt 30, 131, 135; 44, 82, 90; BGH NStZ 2000, 212). Ein konkretes Ergebnis für den Fall vorheriger Einsicht wird auch nach Augenscheinseinnahme der beiden Videobänder in der Hauptverhandlung von der Revision nicht vorgetragen. Nach den Urteilsfeststellungen kommen die vom Gericht und vom Verteidiger geladenen Sachverständigen für Unfallanalyse zu einer übereinstimmenden Meinungsbildung (UA S. 17).
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2004, 50
Bearbeiter: Karsten Gaede