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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 336/03, Beschluss v. 04.11.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 336/03 - Beschluss vom 4. November 2003 (LG München)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. April 2003 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte unter II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe jeweils wegen Betrugs verurteilt wurde; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des Betrugs in acht Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in zehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hinsichtlich der beiden unter II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe abgehandelten Taten ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. September 2003 dargelegten Gründen vor Anklageerhebung Verfolgungsverjährung eingetreten.

Das Verfahren ist daher insoweit einzustellen. Dies bedingt die Änderung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Auch die Gesamtstrafe hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer ohne die beiden entfallenden - geringsten - Einzelstrafen in Höhe von sieben und neun Monaten Freiheitsstrafe für die Taten 1 und 2 eine noch niederere Gesamtstrafe, der zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe und weitere neun Einzelstrafen in einer Gesamthöhe von zwölf Jahren und sieben Monaten Freiheitsstrafe zugrunde lagen, verhängt hätte.

Bearbeiter: Karsten Gaede