Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 143/03, Beschluss v. 29.04.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 20. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Tatsache, daß das Landgericht die subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals Grausamkeit ohne nähere Begründung verneint hat, beschwert die Angeklagte nicht. Dasselbe gilt dafür, daß das Vorliegen von niedrigen Beweggründen nicht geprüft wurde.
Bearbeiter: Karsten Gaede