Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 398/02, Beschluss v. 24.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 12. Oktober 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Da das Verfahren insgesamt hinreichend zügig gefördert wurde, sieht der Senat trotz der Verzögerung zwischen Urteilserlaß und Vorlage der Akten an das Revisionsgericht noch keinen Verstoß gegen Artikel 6 MRK.
Bearbeiter: Karsten Gaede