hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 356/02, Beschluss v. 04.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 356/02 - Beschluss vom 4. Dezember 2002 (LG München I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 1. März 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Angeklagte S. hat darüber hinaus die dem Nebenkläger T. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede