Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 332/02, Beschluss v. 22.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gegenstandslos.
Die vom Landgericht mit Beschluß vom 27. Dezember 2001 bewilligte Prozeßkostenhilfe für die im Februar durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 820) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus. Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 -; Beschluß vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluß vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00).
Bearbeiter: Karsten Gaede