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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 298/02, Beschluss v. 22.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 298/02 - Beschluss vom 22. Oktober 2002 (LG Heilbronn)

Kein Anspruch des Nebenklägers auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK.

Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK

Leitsatz des Bearbeiters

Ein Nebenkläger hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK.

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Revision ist zulässig. Eine sachgerechte Auslegung der Revisionsschrift ergibt, daß das Rechtsmittel der Nebenklägerin sich gegen den Freispruch bezüglich des Angeklagten C. und die Teilfreisprüche bezüglich der beiden anderen Angeklagten wendet und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, § 400 Abs. 1 StPO). Zwar hat die Nebenklägerin die Sachrüge nicht ausgeführt. Ihr Revisionsantrag auf umfassende Aufhebung der Verurteilung zielt jedoch nach den Gesamtumständen ersichtlich auf die Beseitigung der Freisprüche und auf eine Bestrafung der Angeklagten wegen Mordes.

2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß einem Nebenkläger - anders als einem Angeklagten gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK - kein Anspruch auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zusteht (vgl. LR-Schäfer/Wickern GVG, 24. Aufl. § 185 Rdn. 12 m.w.N.). Andererseits ist unabhängig von der Kostentragung nach § 185 GVG schon von Amts wegen ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn in der Hauptverhandlung ein Beteiligter ein solcher ist auch der Nebenkläger (vgl. LK-Hilger StPO, 25. Aufl. § 395 Rdn. 37) - der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Soweit die Rüge der Beschwerdeführerin hierauf abzielt, sind indessen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllt. Wie der Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften im einzelnen dargelegt hat, ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift und den Urteilsfeststellungen, daß sich die Beschwerdeführerin jedenfalls teilweise und auch zu wesentlichen Punkten verständlich gemacht hatte. Bei dieser Sachlage hätte sie vortragen müssen, für welche Verfahrensabschnitte und für welche Prozeßhandlungen ein Dolmetscher erforderlich gewesen wäre.

Externe Fundstellen: NStZ 2003, 218

Bearbeiter: Karsten Gaede