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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StE 4/01, Beschluss v. 07.12.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StE 4/01-6 - Beschluss vom 7. Dezember 2001

Untersuchungshaft über neun Monate hinaus; Dringender Tatverdacht

§ 121 StPO; § 122 StPO; § 112 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Gründe

Die Angeklagte wurde am 15. Februar 2001 festgenommen und befindet sich seit dem 16. Februar 2001 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1997 - 2 BGs 55/97. Der Senat hat bereits durch Beschluß vom 22. August 2001 die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Auf diesen Beschluß wird Bezug genommen. Die Untersuchungshaft bleibt auch unter Berücksichtigung des Gutachtens, das Prof. Dr. L. am 21. Oktober 2001 über die Glaubhaftigkeit der Angaben des verstorbenen Zeugen K erstattet hat, aufrechterhalten.

Das Gutachten kommt zu dem vorläufigen Ergebnis, daß einiges für die Annahme spräche, daß die Aussagen des Zeugen erkrankungsbedingt verfälscht gewesen sein können, ohne daß sich dies für konkrete Aussagenteile direkt nachweisen ließe.

Es kann für die Haftprüfung durch den Senat dahinstehen, ob aufgrund dieser vorläufigen Beurteilung bezüglich des Vorwurfs der Beihilfe zum versuchten Mord nur noch ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wie der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Beschluß vom 9. November 2001 zu Recht ausgeführt hat, rechtfertigt der nicht auf die Aussage des Zeugen K. gestützte, in jedem Fall fortbestehende dringende Tatverdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.

Haftverschonende Maßnahmen nach § 116 StPO kommen weiterhin nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus, die auch das mit der Sache befaßte Oberlandesgericht für erforderlich erachtet hat, liegen vor. Das Verfahren ist weiterhin mit der erforderlichen Beschleunigung gefördert worden. Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat als bald nach Eingang des Gutachtens von Prof. Dr. L. die Anklage mit Beschluß vom 9. November 2001 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Beginn der Hauptverhandlung ist mit den Verfahrensbeteiligten für die letzte Januarwoche 2002 abgesprochen worden.

Bearbeiter: Karsten Gaede